Stillstand von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern inmitten der Corona Zeit
Was gilt es bei erneuter Wiederinbetriebnahme zu beachten?
Der „Corona-Virus„ ist derzeit omnipräsent in unserem täglichen Leben. Nicht nur unser privater, sondern auch der berufliche Alltag stellt uns vor neue Herausforderungen. Mit fortschreitender Pandemie werden auch immer mehr die wirtschaftlichen Folgen sichtbar. In vielen Industrieunternehmen wird daher der Betrieb immer mehr heruntergefahren. Das hat mitunter zur Folge, dass Verdunstungskühlanlagen oder Nassabscheidern, teilweise oder sogar ganz heruntergefahren werden. Doch was gilt es bei Wiederinbetriebnahme der Anlagen zu beachten?
Hierbei ist es besonders wichtig, die richtigen Schritte zur Betriebswiederaufnahme einzuleiten, damit es zu keiner bösen Überraschung bei der nächsten Laboruntersuchung gemäß § 4 Absatz 3 der 42. BlmSchV kommt.
Zunächst gilt es für den Anlagenbetreiber zu klären, ob die verwendete Verdunstungskühlanlage, der Kühlturm oder Nassabscheider unter die 42. BlmSchV fällt. Falls dies der Fall sein sollte, gilt es folgende Punkte zu beachten.
Die wichtigsten Anforderungen im Überblick:
Grundlegend ist vor einer Wiederinbetriebnahme bei einem Anlagenstillstand von länger als 7 Tagen zu beachten, dass die Checklisten nach Anlage 2 der 42. BlmSchV sorgfältig zu bearbeiten und diese nur unter Hinzunahme einer hygienisch fachkundigen Person auszufüllen.
Für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern gilt es nach Wiederinbetriebnahme den Referenzwert des Nutzwassers nach dem Parameter der allgemeinen Koloniezahlen bestimmen zu lassen.
Des Weiteren ist die Einhaltung der Überprüfungsintervalle, gemäß 42. BlmSchV zu beachten. Hierbei wird zwischen einer internen Prüfung und einer externen Prüfung unterschieden. Die interne Prüfung ist durch den Anlagebetreiber im 14-Tage-Rhythmus durchzuführen, hingegen die externe Untersuchung nur durch ein akkreditiertes Laboratorium in einem dreimonatlichen Intervall.
Gerne beraten wir Sie bei der ordnungsgemäßen Einhaltung und Umsetzung der
42. Bundesimissionsschutzverordnung.