Das Betriebstagebuch
Die Dokumentation spielt in der 42. BImSchV eine große Rolle. Das Wort „Betriebstagebuch“ wird im Gesetzestext immerhin 21 mal erwähnt.
Das Betriebstagebuch ist der zuständigen Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Spätestens im Rahmen der Überprüfung gemäß § 14 wird die ordnungsgemäße Führung des Betriebstagebuchs kontrolliert werden. Bei Anlagen, die vor dem 19.08.2011 in Betrieb gegangen sind, ist die erste Überprüfung bereits bis zum 19.08.2019 fällig!
Daher sollte der Betreiber von Anlagen, die unter die 42. BImSchV fallen, rechtzeitig ein Betriebstagebuch mit allen geforderten Inhalten anlegen und vorweisen können.
Die Dokumentation muss u. a. Folgendes beinhalte:
- Angaben zu Betreiber und Anlage
- Prüfschritte gemäß Anlage 2
- Erstuntersuchung des Nutzwassers
- Ermittlung des Referenzwertes
- Betriebsinterne Überprüfungen
- Regelmäßige Laboruntersuchungen
- Maßnahmen bei Überschreitung der Prüf- oder Maßnahmenwerte
- Störungen des Betriebs
- Gefährdungsbeurteilungen
- Anzeigepflichten gegenüber den zuständigen Behörden
Wir helfen Ihnen gerne bei der Umsetzung.